SUCHE

2_Beitragsbild

Mehr Spielraum für Ihre Steuerplanung – Jetzt nutzen!

3_Beitragsbild

BFH: Erstmalige Entscheidung Signing-/Closing-Theorie zur doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer – wir haben obsiegt!

4_Beitragsbild

Top bewertet: SKS gehört 2025 zu Deutschlands besten Steuerberatern und Arbeitgebern

Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge in Zeiten der Corona-Krise

Neben der Stundung fälliger Steuerzahlungen können nunmehr auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag bis einschließlich Mai gestundet werden.
 
Die Voraussetzung für die Stundung ist, dass das Unternehmen aufgrund der Corona-Krise ersthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge in solche Schwierigkeiten geraten würde.
 
Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse. Es ist davon auszugehen, dass keine Stundungszinsen erhoben werden.
 
Sollten Sie die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge wünschen, bitten wir um eine kurze Mitteilung. Wir unterstützen Sie gern!
 
Bleiben Sie gesund!

Beitrag teilen:

Folge uns für mehr Einblicke in unseren SKS-Alltag und die Steuerbranche

SKS Steuerberatung

Diese Site ist auf wpml.org als Entwicklungs-Site registriert. Wechseln Sie zu einer Produktionssite mit dem Schlüssel remove this banner.