Forschungszulagengesetz (FZulG)

Ende des Jahres 2019 wurde durch den Bundestag das Forschungszulagengesetz (FZulG) beschlossen. Das Gesetz trat mit Datum 1. Januar 2020 in Kraft.

Für wen interessant?

Das Gesetz ist für alle in Deutschland forschenden Unternehmen interessant, unabhängig von ihrer Größe, dem Unternehmenszweck und der jeweiligen Gewinnsituation (allerdings sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ i. S. d. AGVO ausgeschlossen).

Was wird gefördert?

Folgende Projekte können im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden:

·         Neuentwicklungen, Prototypen oder Pilotanlagen

·         Neu- und Weiterentwicklungen von Produkten

·         Technologische Grundlagenforschung

·         Entwicklung von neuen technischen Verfahren

·         Experimentelle Entwicklung

Wie wird gefördert?

Die Förderung beträgt 25% der Personalkosten, welche im Zusammenhang mit einem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben anfallen. Weiterhin unterstützt das Gesetz die Auftragsforschung. Hierbei sind 60 % des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts förderfähig. Die förderfähigen Aufwendungen sind im Wirtschaftsjahr auf 4 Mio. EUR, ab 2026 auf 2 Mio. EUR, begrenzt.

Verfahrensablauf

Das Verfahren zur Beantragung der Forschungszulage verläuft zweistufig:

1.    Antrag auf FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.

Der Antrag ist auf einem Web-Portal zu stellen. Das Verfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens. Der Antrag soll als elektronisches Formular gestellt werden und muss die Beschreibung der FuE-Qualifizierungsmerkmale bzw. -Kriterien enthalten.

Die Bescheinigungsstelle prüft den Antrag und stellt Rückfragen bzw. hat auch das Recht, weitere Unterlagen oder Beschreibungen anzufordern. Nach der Prüfung wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller bekanntgegeben. Der Anspruch auf die Gewährung der Forschungszulage hängt von der Feststellung ab, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt.

2.    Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt

In einem zweiten Schritt wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt. Dieser Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind. Grundsätzlich kann der Antrag auf Forschungszulage in der überwiegenden Zahl der Fälle daher erst ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden.

Wenn Sie die Forschungszulage beim Finanzamt beantragen möchten, kommen Sie bitte auf uns zu – wir unterstützen Sie gern!

Facebook
X
WhatsApp

Folge uns für mehr Einblicke in unseren SKS-Alltag und die Steuerbranche

SKS Steuerberatung

Diese Site ist auf wpml.org als Entwicklungs-Site registriert. Wechseln Sie zu einer Produktionssite mit dem Schlüssel remove this banner.