Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,
die Meldungen zum Grundsteuerwert zum 1.1.2022 sind erledigt und die Bescheide liegen vor. Damit ist Ihre Pflicht getan? Weit gefehlt! Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine neue Pflicht zur Meldung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 01.01.2022 eingeführt, über die wir Sie gern informieren.
Nach § 228 Abs. 2 Bewertungsgesetz haben Sie die Anzeigepflicht für Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen. D. h. konkret dann, wenn sich bei Ihrem Grundstück eine Flächenänderung, eine Änderung des Entwicklungszustands, eine Änderung der Nutzungsart sowie die Errichtung, Fertigstellung, ein Abriss oder die Zerstörung eines Gebäudes ergeben. Ändern sich diese Dinge in einem Kalenderjahr ab 2022, ist eine Meldung bis zum 31.01. (im Bundesmodell) bzw. bis zum 31.03. (Bayern, Hamburg und Niedersachsen) des Folgejahres vorzunehmen.
Beispiel:
Nehmen wir an, dass Sie im Jahr 2023 Ihr Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus umbauen. Durch diesen Umbau verändert sich die Art des Grundstücks: das Finanzamt muss über die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum 31.01.2024 informiert werden.
Ihre Anzeigepflicht besteht bspw. auch, wenn ein bisher für die Land- und Forstwirtschaft genutztes Grundstück zum Bauland wird. Dies stellt eine Änderung der Vermögensart dar und muss bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Vergrößern Sie im Jahr 2024 die Wohnfläche Ihres Einfamilienhauses durch einen Anbau, so muss das Finanzamt bis zum 31.01.2025 darüber informiert werden.
Zu beachten ist, dass das Finanzamt Sie nicht auffordern muss, Ihre Anzeigepflicht zu erfüllen. Sie müssen als Eigentümer eines Grundstücks eigenständig Ihre Anzeigepflicht in elektronischer Form erfüllen. Hierfür ist bisher kein spezielles Format vorgegeben, d. h. Sie können die Anzeige bspw. per Elster als “sonstige Nachricht an das Finanzamt“ senden. Werden Sie nicht oder nicht rechtzeitig tätig, wird das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen.
Sie wollen sich mit dieser Anzeigepflicht nicht belasten? Kommen Sie auf uns zu! Gern erstellen wir Ihnen ein Angebot.




